Rapidshare: Besonders gut geeignet
Rapidshare ist für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte »besonders gut geeignet« – zu dieser Schlussfolgerung kam das Landgericht Düsseldorf laut einer Pressemitteilung der GEMA. Das liest sich zwar fast wie eine Empfehlung für den One-Click Hoster, dürfte aber in Verbindung mit dem damit zusammenhängenden Urteil für die Betreiber wenig erfreulich sein: So ist das Gericht der Meinung, dass Rapidshare für Urheberrechtsverletzungen, die durch seine Nutzer begangen werden, belangt werden kann, und verpflichtet sei, »auch solche Maßnahmen zu ergreifen, welche die Gefahr beinhalten, dass ihr Geschäftsmodell deutlich unattraktiver wird «.
[via Telemedicus]





